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Aussagepsychologisches Gutachten

Die Beurteilung von Zeugenaussagen ist tatrichterliche Kernkompetenz. Aussagepsychologische Gutachten kommen insofern nur dort zum Einsatz, wo die Beurteilung der Zeugenaussage durch in der Person oder Situation liegende Merkmale erschwert ist. Das ist v. a. dann der Fall, wenn Zeugen zum Beispiel besonders jung sind, unter schweren psychischen Erkrankungen leiden und/oder es keine anderen objektiven Tatbeweise gibt. 

In diesen Fällen prüft das aussagepsychologische Gutachten die Tauglichkeit und Belastbarkeit von Zeugenaussagen im konkreten Tatkontext. Es klärt, ob eine Person aussagetüchtig ist und ob ihre Darstellung Merkmale realer Erinnerung zeigt oder ob alternative Entstehungswege (z. B. Suggestion oder absichtliche Falschbezichtigung) in Betracht kommen. Die Aufgabe des Gutachters besteht nicht darin, eine Aussage für „wahr“ oder „unwahr“ zu erklären, sondern zu prüfen, ob sie anders als durch einen tatsächlichen Erlebnishintergrund zustande gekommen sein kann.

Die aussagepsychologische Begutachtung hat ihre heutigen Konturen seit den 1980er- und 1990er-Jahren maßgeblich durch Arbeiten u. a. von Steller und Volbert gewonnen, die Kriterien zur Beurteilung von Aussagen erstmals systematisch beschrieben haben. In Deutschland fehlt jedoch bis heute eine formale Qualifikationsvorgabe; rechtlich kann jede psychologisch ausgebildete Person ein aussagepsychologisches Gutachten erstellen. Für die Begutachtung bedeutet das: Verlässliche Ergebnisse entstehen nur dort, wo mit spezialisierter forensischer Ausbildung und methodischer Schulung gearbeitet wird.

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Qualitätskriterien für das aussagepsychologische Gutachten

Aussagepsychologie wird insbesondere dann relevant, wenn das Verfahren maßgeblich von der Aussage einer Person abhängt – etwa bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen, bei Kindern, bei Personen mit kognitiven Einschränkungen oder wenn Hinweise auf suggestive Bedingungen bestehen. Grundlage jeder Begutachtung ist die sorgfältige Analyse der Akten sowie eine persönliche Untersuchung der Zeugin/des Zeugen.

Die heute geltenden Anforderungen an aussagepsychologische Begutachtung gehen auf das BGH-Urteil vom 30.07.1999 zurück, das sich auf das wissenschaftliche Gutachten zur Glaubhaftigkeitsbegutachtung von Volbert und Steller im Anschluss an die sogenannten Wormser Prozesse stützte. Diese Verfahren haben gezeigt, wie stark suggestive Befragungen und vorgeprägte Erwartungen Erinnerungen formen können und welche Folgen methodische Fehler für gerichtliche Entscheidungen haben.

 

Ein aussagepsychologisches Gutachten muss daher:

  • die im konkreten Fall relevanten Alternativerklärungen nachvollziehbar begründen und
  • die Aussage anhand aussagepsychologischer Kriterien auf ihre innere Struktur, Detailqualität und Einbettung hin überprüfen
  • die infrage kommenden Test- und Untersuchungsverfahren anhand des aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstands und hinsichtlich ihres Erkenntnisgewinns bezüglich der Hypothesenprüfung wählen
  • Befunde und Schlussfolgerungen klar getrennt und nachvollziehbar dokumentieren.

Die Aussage wird dabei nicht nach Eindruck, sondern anhand eines klar definierten Kriterienkatalogs bewertet, der reale Erlebnisverarbeitung von konstruierten oder suggerierten Inhalten unterscheidbar macht.

Vorgehen bei der Begutachtung

Ein aussagepsychologisches Gutachten dient nicht der Ermittlung von Tatsachen, sondern bewertet die Güte einer konkreten Aussage. Hierzu wird das vorhandene Material nach anerkannten wissenschaftlichen Kriterien der Aussageanalyse geprüft, um die Belastbarkeit der Angaben objektiv einzuordnen.

Das aussagepsychologische Gutachten wird in einem strukturierten, methodisch kontrollierten Verfahren erstellt, das sich an den etablierten Grundsätzen der Aussagepsychologie orientiert und an die konkrete Fragestellung des Gerichts angepasst wird.

Auftragsklärung.

Zu Beginn wird die Fragestellung präzisiert: Geht es um die Glaubhaftigkeit einer Aussage, die Aussagetüchtigkeit einer Person oder beides?

Aktenanalyse.

Es erfolgt die Sichtung und Auswertung der Ermittlungsakten, Beschlüsse, Vernehmungsprotokolle und gegebenenfalls audiovisueller Aufzeichnungen. Es wird festgelegt, welche Aussageanlässe (Erstvernehmung, spätere Vernehmungen, Aussage in der Hauptverhandlung) in die Analyse einbezogen werden. Alle herangezogenen Quellen werden transparent dokumentiert.

Exploration der/des Zeugen, ggf. Einsatz ergänzender Testverfahren.

Im Zentrum steht die mehrstündige, persönliche Befragung des Probanden. Dieser Prozess dient der detaillierten Analyse des aktuellen psychischen Zustands, der Lebensgeschichte sowie der spezifischen Dynamiken im Kontext der Fragestellung. Das methodische Vorgehen ist halbstrukturiert und wird gezielt durch psychologische Testverfahren untermauert. 

Zur objektiven Absicherung kommen wissenschaftlich fundierte Testinstrumente zum Einsatz. Diese Ergebnisse dienen als ergänzendes Fundament, wobei die individuelle Einzelfallanalyse stets im Vordergrund bleibt.

Synthese, Schriftform und mündliche Erstattung.

In der abschließenden Bewertung werden alle erhobenen Informationen synergetisch verknüpft. Durch die Kombination aus statistischen (aktuarischen) Modellen und der klinischen Einzelfallbetrachtung entsteht ein transparentes Gesamtbild, das die Grundlage für eine nachvollziehbare Beurteilung der Aussage.

Teilnahme an der Hauptverhandlung und mündliche Erstattung des Gutachtens

Das eingereichte schriftliche Gutachten hat vorläufigen Charakter, da es sich auf den momentanen Ermittlungsstand und die bisher vorliegenden Anknüpfungstatsachen gründet. Eine endgültige Beurteilung muss sich daher nach dem Verlauf der Hauptverhandlung vorbehalten werden. Sollte für die abschließende Beurteilung die Befragung weiterer Zeugen notwendig sein, wird deren Vernehmung in der Hauptverhandlung angeregt. Das dort zu erstattende Gutachten hat in mündlicher Form endgültigen Charakter.

Rahmenbedingungen der Begutachtung

Wie funktioniert die Abstimmung während der Begutachtung?

Die Abstimmung erfolgt im Rahmen der gerichtlichen Beauftragung. Rückfragen werden unmittelbar mit dem auftraggebenden Gericht geklärt. Hinweise, die für den weiteren Verlauf der Verhandlung von Bedeutung sind, werden bereits in der vorläufigen Fassung transparent vermerkt.

Welche Vorbereitungen müssen vor Beginn der Begutachtung getroffen werden?

Voraussetzung für die Begutachtung sind der Beschluss, die Ermittlungsakte sowie sämtliche verfügbaren Vernehmungsunterlagen, einschließlich audiovisueller Aufzeichnungen, sofern vorhanden. Erst wenn diese vollständig vorliegen, kann die Beurteilung beginnen.

Wie lange dauert die Erstellung eines aussagepsychologischen Gutachtens?

Die Dauer hängt vom Umfang der Akten, der Qualität der vorhandenen Vernehmungen und der Komplexität der Aussage ab. Im Regelfall beträgt der Zeitraum zwischen Auftragserteilung und Fertigstellung 3-6 Monate. Die Einschätzung wird im Rahmen der mündlichen Erstattung vor Gericht abgegeben.

Was ist nicht Teil der Begutachtung?

Das aussagepsychologische Gutachten analysiert die vorliegenden Aussagen anhand methodischer Kriterien. Zusätzliche Befragungen weiterer Personen finden nicht statt. Sollten deren Aussagen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit relevant sein, wird deren Vernehmung in der Hauptverhandlung angeregt.

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Gutachten beauftragen

Die Beauftragung mit einem Gutachten erfolgt durch Einrichtungen der Justiz (z. B. Staatsanwaltschaften und Gerichte) und wird i. d. R. durch Beweisbeschluss schriftlich erteilt. Eine kurze vorherige Absprache ist dennoch meist sehr nützlich, um beispielsweise zeitliche Rahmenbedingungen vorab zu besprechen.

Möchten Sie einen Gutachtenauftrag erteilen, nehmen Sie bitte über das Kontaktformular oder die unten stehenden Kontaktdaten direkt Kontakt zu mir auf.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass Aufträge von Privatpersonen nicht entgegen genommen werden können. Sollten Sie selbst oder ein/e Angehörige/r betroffen sein, regen Sie eine Begutachtung über Ihren Rechtsbeistand beim zuständigen Gericht an

Praxisgemeinschaft Gutachten Piotrowski
Sprockhöveler Straße 4
45527 Hattingen

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